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Taxenordnung für das Pflichtfahrgebiet Leipzig

Gemäß § 47 Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz (PbefG) i.V.m. § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Personenbeförderungsrechts (PbefZuV) vom 18.07. 2012 wird die Verordnung zum Betrieb von Taxen im Pflichtfahrgebiet Leipzig-Stadt-Taxenordnung – erlassen:

§ 1

Geltungsbereich 

(1)   Diese Verordnung gilt für den Verkehr mit Taxen von Unternehmern, die in der Stadt Leipzig ihren Betriebssitz haben. Das Gebiet der Stadt Leipzig ist zugleich Pflichtfahrbereich im Sinne § 47 Abs.4 PBefG.

(2)   Die Beförderungspflicht besteht für Fahrten innerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung über Beförderungsentgelte – und Bedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Pflichtfahrbereich Leipzig. Die Rechte und Pflichten der Taxiunternehmer nach dem Personenbeförderungsgesetz und nach der zum Verkehr mit Taxen erteilten Genehmigung bleiben unberührt.

§ 2

Bereithaltungsrecht

(1)   Gemäß § 47 Abs. 2 PbefG gilt das Bereithaltungsrecht für alle Unternehmer, denen von der Stadt Leipzig Genehmigungen zum Verkehr mit Taxen erteilt worden.

(2)    Unternehmen, die vom Bereithaltungsrecht Gebrauch machen, sind nach § 22 PbefG zur Beförderung verpflichtet.

§ 3

Betriebspflicht

(1)   Die Unternehmer sind verpflichtet, den ihnen genehmigten Betrieb innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der Genehmigung aufzunehmen und während deren Geltungsdauer die im Betrieb befindlichen Fahrzeuge den öffentlichen Vekehrsintressen und dem Stand der Technik entsprechend einzusetzen.

(2)   Bei einer länger als vier Wochen währenden Unterbrechung des Betriebes ist dazu vorher die Genehmigung der Genehmigungsbehörde einzuholen. Im Übrigen gilt § 21 PbefG.

§ 4

Dienstbetrieb

(1)   Die Taxe hat gemäß den gültigen Bestimmungen der BO­-Kraft ausgerüstet zu sein.

(2)   Im Fahrdienst hat das das Fahrpersonal äußerlich gepflegt aufzutreten und eine saubere Kleidung zu tragen, Sportbekleidung sowie kniefreie Hosen und kniefreie Röcke sind grundsätzlich untersagt.

(3)   Die Taxen sind  innen und außen in einen sauberen Zustand bereitzuhalten.

(4)   Die Lautstärke von Rundfunkempfängern ist bei der Fahrgastbeförderung so einzustellen, dass Fahrgäste nicht gestört werden.

(5)   Die Fahrzeugführer haben Wünschen der Fahrgäste Folge zu leisten, soweit Beförderungspflicht, Beförderungszweck und das Vertrauen in eine ordnungsgemäße und sichere Personenbeförderung dem nicht entgegenstehen, sowie ihre eigene Sicherheit nicht gefährdet wird. Insbesondere soll den Wünschen der Fahrgäste nach Öffnen und Schließen der Fenster. Des Schiebe- oder Ausstelldaches, der Einstellung der Heizungs- und Klimaanlage und der Platzwahl in zumutbaren Maße entsprochen werden.

(6)   Fundsachen sind unverzüglich den zuständigen Taxizentralen zu melden und im Fundbüro abzugeben.

(7)   Der Unternehmer hat einen Nachweis über den Schichteinsatz für die Taxen zu führen. Aus ihm muss die personelle Besetzung der Schicht hervorgehen. Der Nachweis ist 12 Monate am Betriebssitz aufzubewahren und der Genehmigungsbehörde jederzeit auf Verlangen vorzulegen.

§ 5

Verhalten gegenüber Fahrgästen

(1)   Der Taxifahrer hat sich gegenüber den Fahrgästen korrekt, sachlich und höflich zu verhalten. Eine vom Fahrgast nicht gewünschte Gesprächsführung ist zu unterlassen.

(2)   Beim Ein- und Aussteigen ist den Fahrgästen erforderlichenfalls Hilfe zu leisten. Dies gilt insbesondere für schwerbehinderte, ältere und gebrechliche Personen, Fahrgäste mit Kleinkindern sowie Schwangere.

(3)   Für das Ein- und Ausladen von Gepäckstücken ist grundsätzlich der Taxifahrer verantwortlich.

(4)   Der Fahrzeugführer muss in der Lage sein, jederzeit 50,00 Euro zu wechseln.

§ 6

Ausschluss von der Beförderung

(1)   Der Ausschluss von der Beförderung ist vom Taxifahrer nur in zwingenden Fällen auszusprechen. Von der Beförderung können insbesondere Fahrgäste ausgeschlossen werden, die

a)      in grober weise trotz Ermahnung die Sicherheit das  Fahrbetriebs gefährden,

b)      unter erheblichem Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen,

c)      der Aufforderung des Taxifahrers zur Zahlung einer angemessenen Vorauszahlung nicht nachkommen.

d)      Stark verschmutzte Kleidung tragen.

(2)   Personen, die von der Beförderung auszuschließen sind, ist der Einstieg in die Taxe zu verweigern. Bereits eingestiegene Personen sind zum verlassen der Taxe aufzufordern, gegebenenfalls mit Unterstützung der Polizei.

§ 7

Ordnung auf Halteplätzen von Taxen 

(1)   Taxen dürfen nur auf gekennzeichneten Halteplätzen bereitgehalten werden. Der Taxifahrer ist berechtigt, sich mit unbesetzter Taxe auf jedem Halteplatz bereitzuhalten. Ein bereithalten von Taxen außerhalb der gekennzeichneten Halteplätze kann von der zuständigen Behörde gestattet werden, wenn aus Anlass besonderer Veranstaltungen ein bedeutender Taxenbedarf zu erwarten ist.

(2)   An Halteplätzen haben die Fahrzeuge in der Reihenfolge ihrer Ankunft Aufstellung zu nehmen. Der gekennzeichnete Bereich darf nicht überschritten werden.

(3)   Der Fahrgast kann von den auf einem Halteplatz bereitgehaltenen Taxen eine beliebige in Anspruch nehmen, sofern die örtlichen Verhältnisse ein vorbeifahren an den wartenden Taxen gestattet. Der ausgewählten Taxe ist die Abfahrt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zu ermöglichen. Das Gleiche gilt für die Annahme von über Funk vermittelten Fahraufträgen.

(4)   Der Fahrer hat sich an seiner bereitgestellten Taxe aufzuhalten. Das Parken von Taxen auf Halteplätzen zu privaten Zwecken ist nicht gestattet.

(5)   Die Fahrgastaufnahme im Umkreis von weniger als 100 m eines Halteplatzes ist nur für folgende Personen gestattet:

Sichtbar Schwer- und Gehbehinderte, ältere und gebrechliche Personen, Fahrgäste mit Kleinkindern und Schwangere.

(6)   An den Taxiständen ist ruhestörender Lärm zu vermeiden, das gilt insbesondere zur Nachtzeit sowie in Wohngebieten und betrifft unnötiges Türenschlagen, Laufen lassen des Motors, lautes Unterhalten und den Betrieb von Rundfunkgeräten.

§ 8

Mitführen von Vorschriften

Der Fahrzeugführer hat den Text dieser Verordnung und der Verordnung über Beförderungsentgelte in der jeweils gültigen Fassung, einen Stadtplan mit Straßenverzeichnis, der mindestens das Pflichtfahrgebiet Leipzig umfasst, mitzuführen. Dieser sollte aktuell und darf nicht älter als 3 Jahre sein. Dem Fahrgast ist auf Verlangen Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren.

§ 9

Pflichtbelehrungen 

(1)   Der Unternehmer ist verpflichtet, die bei ihm beschäftigten Fahrzeugführer bei Einstellung und denn mindestens einmal im Jahr über die Pflichten des Fahrzeugführers nach dem PbefG, der BO-Kraft, dieser Verordnung, der Verordnung der Beförderungsentgelte und der Funkordnung zu belehren.

(2)   Die Belehrung ist vom Unternehmer mit schriftlicher Bestätigung des Fahrers aktenkundig zu machen.

§ 10

Beförderungsentgelte für das Pflichtfahrgebiet Leipzig

 Die Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Pflichtfahrgebiet Leipzig sind in einer gesonderten Tarifordnung festgeschrieben.

§ 11

Ordnungswidrigkeiten

(1)   Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.      entgegen §  Abs. 2 ohne Genehmigung der zuständigen Behörde eine Betriebsunterbrechung  eine Betriebsunterbrechung  von länger als vier Wochen durchführt;

2.      als Unternehmer entgegen § 4 Abs. 1 die Taxen nicht nach Maßgabe der §§ 25 bis 29 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) ausrüstet;

3.      als Fahrer im Fahrdienst entgegen § 4 Abs. 2 Sportbekleidung, kniefreie Hosen oder kniefreie Röcke oder unsaubere Kleidung trägt, entgegen § 4 Abs. 3 eine unsaubere Taxe bereithält, entgegen § 4 Abs. 5 den Wünschen der Fahrgäste nach Öffnen und Schließen der Fenster bzw. des Daches sowie der Heizungs- und Klimaanlage nicht nachkommt oder entgegen § 4 Abs. 6 Fundsachen nicht meldet oder abgibt.

4.      als Unternehmer entgegen § 4 Abs. 7 keine oder unvollständige Nachweise über Schichteinsatz und personelle Besetzung führt, diese nicht 12 Monate aufbewahrt oder nicht auf Verlangen der Genehmigungsbehörde vorlegt;

5.      sich entgegen § 5 Abs. 1-3 gegenüber den Fahrgästen nicht korrekt, sachlich und höflich verhält, den Fahrgästen keine Hilfe beim Ein- und Aussteigen und Be- und Entladen von Gepäck leistet oder entgegen § 5 Abs. 4 nicht in der Lage ist, jederzeit 50,00 € zu wechseln;

6.      sich entgegen § 7 Abs. 1 ohne Genehmigung der zuständigen Behörde außerhalb gekennzeichneter Taxistände bereit hält;

7.      sich entgegen § 7 Abs. 2 nicht in der Reihenfolge der Ankunft aufstellt;

8.      sich entgegen § 7 Abs. 4 nicht an seiner bereitgestellten Taxe aufhält;

9.      entgegen § 7 Abs. 5 Fahrgäste, außer den genannten Personenkreis, im Umkreis von weniger als 100 m eines Taxistandes aufnimmt;

10.  entgegen § 7 Abs.6 ruhestörenden Lärm, insbesondere durch unnötiges Türenschlagen, laufen lasen des Motors, lautes Unterhalten oder den Betrieb von Rundfunkgeräten verursacht;

11.  entgegen § 8 die Taxenordnung, die Verordnung über Beförderungsentgelte oder einen aktuellen Stadtplan nicht mitführt;

12.  dem Fahrgast entgegen § 8 auf dessen Verlangen keine Einsicht in die Taxenordnung, die Beförderungsentgeltverordnung oder den Stadtplan gewährt;

13.  entgegen § 9 Abs. 1 eine Belehrung über die Pflichten des Fahrzeugführers nach dem Personenbeförderungsgesetz, der BOKraft, der Taxenordnung, der Verordnung  über Beförderungsentgelte und der Funkordnung unterlässt oder diese gemäß § 9 Abs. 2 nicht aktenkundig macht.

(2)   Die Ordnungswidrigkeiten können nach § 61 Abs. 2 PBefG mit einer Geldbuße bis zu 5000,00 € geahndet werden.

§ 12

Inkrafttreten

(1)   Diese Verordnung tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft.

(2)   Mit Inkrafttreten dieser Verordnung verliert die Taxenordnung vom 26.04.2006 ihre Gültigkeit.

                                                                                                                            Stadt Leipzig

                                                                                                                            Der Oberbürgermeister


 
 

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